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Rechtsprechung
   LG Duisburg, 11.06.1996 - 23 (7) S 426/95   

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https://dejure.org/1996,3311
LG Duisburg, 11.06.1996 - 23 (7) S 426/95 (https://dejure.org/1996,3311)
LG Duisburg, Entscheidung vom 11.06.1996 - 23 (7) S 426/95 (https://dejure.org/1996,3311)
LG Duisburg, Entscheidung vom 11. Juni 1996 - 23 (7) S 426/95 (https://dejure.org/1996,3311)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Mieters zur Zahlung eines Ausgleichs für die Renovierung seiner Wohnung durch den Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses; Bestehen eines Anspruchs auf Herausgabe einer eingebauten Holzbank im Falle einer Zwangsvollstreckung des Grundstücks

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1231
  • NJWE-MietR 1997, 246 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus LG Duisburg, 11.06.1996 - 23 (7) S 426/95
    In solchen Fällen legt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 77, 301 - NJW 1980, 2341; BGHZ 92, 363 = NJUW 1985 480; BGH NJW 1985, 2413, vgl. weiter OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 1036) den Mietvertrag ergänzend dahingehend aus, daß der Mieter nicht mehr zur Renovierung verpflichtet ist, jedoch bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ausgleich durch Geldzahlung schuldet.

    Wenn dem Vermieter schon ein Geldausgleich zugebilligt wird, gegebenenfalls ohne daß die Voraussetzungen für den Übergang des Sachleistungsanspruchs in einen Geldzahlungsanspruch gemäß § 326 BGB vorliegen, wenn der Vermieter gegebenenfalls sogar die Sachleistung des Mieters zurückweisen darf (vgl. BGHZ 92, 363), so besteht jedoch kein Grund, ihn durch eine längere Verjährungsfrist weiter zu bevorzugen.

  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 260/79

    Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur

    Auszug aus LG Duisburg, 11.06.1996 - 23 (7) S 426/95
    In solchen Fällen legt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 77, 301 - NJW 1980, 2341; BGHZ 92, 363 = NJUW 1985 480; BGH NJW 1985, 2413, vgl. weiter OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 1036) den Mietvertrag ergänzend dahingehend aus, daß der Mieter nicht mehr zur Renovierung verpflichtet ist, jedoch bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ausgleich durch Geldzahlung schuldet.
  • BGH, 30.06.1971 - VIII ZR 147/69

    Rückgabepflicht des Mieters bei Vertragsende

    Auszug aus LG Duisburg, 11.06.1996 - 23 (7) S 426/95
    Diesen kann der Mieter grundsätzlich nicht dadurch vereiteln, daß er den Besitz an der Mietsache oder den mitvermieteten Sachen, die zurückzugeben sind, aufgibt (vgl. BGHZ 56, 308 = NJW 1971, 2065).
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Rechtsprechung
   LG Hagen, 03.03.1997 - 10 S 431/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,18359
LG Hagen, 03.03.1997 - 10 S 431/96 (https://dejure.org/1997,18359)
LG Hagen, Entscheidung vom 03.03.1997 - 10 S 431/96 (https://dejure.org/1997,18359)
LG Hagen, Entscheidung vom 03. März 1997 - 10 S 431/96 (https://dejure.org/1997,18359)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJWE-MietR 1997, 246
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Rechtsprechung
   AG Wetter, 28.10.1996 - 8 C 237/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,19660
AG Wetter, 28.10.1996 - 8 C 237/96 (https://dejure.org/1996,19660)
AG Wetter, Entscheidung vom 28.10.1996 - 8 C 237/96 (https://dejure.org/1996,19660)
AG Wetter, Entscheidung vom 28. Oktober 1996 - 8 C 237/96 (https://dejure.org/1996,19660)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJWE-MietR 1997, 246
 
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Wird zitiert von ...

  • AG Wiesbaden, 25.01.2007 - 92 C 3398/06

    Wohnraummiete: Anspruch des Mieters auf Verschaffung eines kostenfreien

    Ist wie in Wiesbaden der Mietspiegel nicht allgemein kostenlos zugänglich, so ergibt sich aus dem oben aufgezeigten Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses, dass der Vermieter den Mieter so stellt, als ob der Mietspiegel für ihn allgemein und kostenlos zugänglich ist (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 a, Rz. 39; Münch. Komm. BGB, 4. Aufl. 2004, Artz, § 558 a Rz. 18; Staudinger-Emmerich § 558 a Rz. 25 Eisenschmidt; NZM 2001, S. 11 u 12; OLG Braunschweig WuM 1982, 272; LG Berlin WuM 1990, 519; AG Nürnberg, WuM 1996, 1995; AG Wetter, NJWE-MietR 1997, 246; AG Köln MZM 2005, 146).
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